Wichtige Informationenfür Ihren Kuraufenthalt
Zahlen die Krankenkassen noch für ambulante Vorsorgeleistungen / Badekuren?
Ja! Im Sozialgesetzbuch § 23 SGB 5 ist die Vorsorgeleistung am anerkannten Kurort (früher ambulante Badekur) weiterhin festgeschrieben. Als Kurmaßnahme einer bestehenden Krankheit oder zur Krankheitsverhütung.
Wie oft kann eine ambulante Vorsorgeleistung / Badekur beantragt werden?
Jedes Jahr bei medizinischer Notwendigkeit und als Regelleistung alle 3 Jahre. Wie erhält man eine ambulante Vorsorgeleistung?
- Antrag bei Ihrer Krankenkasse durch Ihren behandelnden Arzt am Heimatort. Bei Antragsablehnung schriftlichen Widerspruch mit und über Ihren behandelnden Arzt.
Was sind die Vorteile einer ambulanten Vorsorgeleistung?
- Freie Verordnungsfähigkeit der medizinisch notwendigen Kurmittel durch den Badearzt z. B. Thermalbäder, Naturfango, Massagen und Krankengymnastik usw.
- evtl. Kurkostenzuschuss in Höhe bis zu € 13,00 pro Person und Tag durch Ihre Krankenkasse.
Nach endgültiger Ablehnung der Kurmaßnahme bestehen folgende Möglichkeiten, Behandlungen in Bad Füssing wahrzunehmen:
- Verordnung von medizinisch notwendigen Heilmitteln (Massage, Krankengymnastik usw.) auf Versicherungskarte durch den in Bad Füssing ansässigen Arzt.
- Aber auch ein Vertragsarzt am Heimatort kann grundsätzlich Heilmittel verordnen.
Welche Kosten entstehen?
bei Kuren
- Keine Praxisgebühr beim Badearzt!
- 10 % Zuzahlung für verordnete Kurmittel plus € 10,00 Rezeptblattgebühr
- Bei Verordnung individueller Maßnahmen zur Gesundheitsförderung (z. B. Rückenschule, Ernährungsberatung usw.) während einer ambulanten Vorsorgemaßnahme muss keine Zuzahlung geleistet werden!
bei Verordnungen auf Versicherungskarte (Heilmittel)
- 10 % Eigenbeteiligung plus € 10,00 pro Rezept.
- bei Arztbesuch in Bad Füssing
- Keine Praxisgebühr bei Vorlage eines „Überweisungsscheines für den Arzt am Urlaubsort“ plus Quittung über entrichtete Praxisgebühr von € 10,00 bei Ihrem Arzt am Heimatort.
